Ab dem 19.06.2026 benötigen viele B2C-Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion. Erfahren Sie, ob Ihr Shop betroffen ist und wie Sie die Pflicht praktisch umsetzen.

Wer an Verbraucher verkauft, muss Verträge künftig online ebenso einfach widerrufbar machen wie abschließbar.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons basiert auf § 356a BGB und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht. Hintergrund der neuen Vorgabe ist, dass Verbraucher einen online abgeschlossenen Vertrag künftig ebenso unkompliziert widerrufen können sollen, wie er abgeschlossen wurde – direkt digital, mit wenigen Schritten und ohne den Umweg über E-Mail oder postalische Schreiben. Betroffen sind Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen, sofern der Vertragsabschluss über eine Online-Benutzeroberfläche erfolgt.

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Was ist der Widerrufsbutton?

  • elektronische Widerrufsfunktion
  • zweistufiger Ablauf
  • ohne Login erreichbar
  • Eingangsbestätigung per E-Mail

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Wer ist betroffen?

  • WooCommerce Shops
  • Shopify Händler
  • Shopware
  • Magento
  • individuelle Shopsysteme
  • B2C Händler

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Wer ist nicht betroffen?

  • reine B2B Shops
  • Ausschlussfälle (individuelle Ware etc.)

Praxisnahe Lösung einer elektronischen Widerrufsfunktion

Eine praxisnahe Lösung für Online-Shops ist die Einrichtung einer zentralen Widerrufsseite, die gut sichtbar im Footer, Kundenkonto und in der Bestellbestätigung verlinkt wird. Auf dieser Seite kann der Kunde seinen Namen, seine Vertragskennung und E-Mail-Adresse eingeben. Nach dem ersten Klick auf „Vertrag widerrufen“ folgt – wie gesetzlich vorgesehen – eine zweite Bestätigung über „Widerruf bestätigen“. Anschließend erhält der Kunde automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Datum, Uhrzeit und den übermittelten Angaben.

Für Shopbetreiber bietet dieses Modell mehrere Vorteile: Der Widerruf wird strukturiert erfasst, kann direkt dem passenden Auftrag zugeordnet werden und reduziert manuelle Bearbeitung per E-Mail oder Telefon. Gleichzeitig entsteht ein nachvollziehbarer Prozess mit sauberer Dokumentation, was im Streitfall hilfreich sein kann. Besonders für Shops mit WooCommerce, Shopify oder individuellen Systemen lässt sich diese Lösung technisch effizient integrieren.

Mehr Informationen für Online-Händler in den FAQ.
Weiter Infos für Verbraucher im Abschnitt „FAQ: Der neue Widerrufsbutton – Ihre Rechte als Verbraucher

WooCommerce Shop mit Germanized im Einsatz?

Gute Nachricht: Ab Germanized Version 4.0 ist die gesetzlich relevante Widerrufsfunktion bereits enthalten. Ein separates Zusatz-Plugin ist häufig nicht notwendig.

Aktivieren Sie die Funktion unter:
WooCommerce → Einstellungen → Germanized → Allgemein → Widerrufsbutton

Prüfen Sie, ob die Funktion korrekt eingerichtet, erreichbar und für Gastbesteller nutzbar ist.

Für WooCommerce-Nutzer mit German Market

Auch für das Plugin German Market ist die Integration des neuen Widerrufsbuttons angekündigt. Laut Anbieter soll die Funktion rechtzeitig vor dem 19.06.2026 per Update bereitgestellt werden.

Damit können Shopbetreiber die kommende gesetzliche Anforderung direkt innerhalb ihres bestehenden WooCommerce-Setups umsetzen, ohne zwingend auf zusätzliche Drittanbieter-Lösungen angewiesen zu sein.

Wer German Market bereits im Einsatz hat, sollte die kommenden Updates im Blick behalten und frühzeitig prüfen, welche Einstellungen, Prozesse und E-Mail-Bestätigungen angepasst werden müssen.

Mehrere Artikel, ein Widerruf?

Sobald Ihr Shop Bestellungen mit mehr als einer Position ermöglicht, ist der Teilwiderruf kein Sonderfall – sondern der Regelfall. Die technischen Anforderungen, typische Fallkonstellationen und die korrekte Umsetzung in WooCommerce erklären wir ausführlich: → Teilwiderruf im Online-Shop – so setzen Sie es richtig um

Wir unterstützen Unternehmen bei der technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons in WordPress / WooCommerce – individuell, sauber und praxistauglich.

FAQ: Widerrufsbutton-Pflicht für Online-Händler

Allgemeines und rechtlicher Hintergrund

Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene elektronische Funktion (im Gesetz „Widerrufsfunktion“ genannt), die es Verbrauchern ermöglicht, online geschlossene Verträge direkt über die Online-Benutzeroberfläche zu widerrufen. Ziel der EU-Gesetzgebung ist es, den Widerruf von Verträgen ebenso einfach zu gestalten wie den Vertragsschluss selbst – nämlich mit wenigen Klicks. Die Pflicht ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673 und dem neuen § 356a BGB, der am 19. Juni 2026 in Kraft tritt.

Der Widerrufsbutton ist verpflichtend und kein optionales Feature. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Bestehende Widerrufsformulare, PDFs oder E-Mail-Adressen reichen nicht mehr aus – der Button muss zusätzlich vorhanden sein und eigenständig funktionieren.

Nein. Der Widerrufsbutton schafft kein neues Widerrufsrecht. Das bestehende Widerrufsrecht nach § 312g BGB bleibt unverändert. Die neue Pflicht legt lediglich fest, dass Verbraucher dieses Recht künftig auch elektronisch und ohne Umwege ausüben können müssen.

Anwendungsbereich

Betroffen sind alle Online-Shops, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche (Website, App) abschließen. Die Pflicht gilt für:

Klassische Online-Shops (Warenhandel)

Anbieter digitaler Inhalte (Downloads, Lizenzen, E-Books)

Dienstleistungsanbieter (Coaching, Wartungspakete, Beratung)

Plattformbetreiber und Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay

Ja, die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße oder dem Jahresumsatz. Es gibt keine Ausnahmen oder Erleichterungen für Klein- oder Kleinstunternehmer.

Ja. Auch wenn Sie über eine Plattform wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen, bleibt die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung bei Ihnen als Unternehmer. Prüfen Sie, ob der Plattformbetreiber die Funktion anbietet; erforderlichenfalls müssen Sie selbst dafür sorgen.

Nein. Reine B2B-Angebote (Unternehmer an Unternehmer) sind nicht betroffen, da Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Bei gemischtem Angebot (B2C und B2B) muss sichergestellt sein, dass die Widerrufsfunktion dort erscheint, wo Verbraucher bestellen.

Die Pflicht gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU, sofern diese gezielt Leistungen an EU-Verbraucher richten.

Technische Umsetzung

Nein. Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist gesetzlich nicht definiert. Auch ein klar beschrifteter Hyperlink ist zulässig. In der allermeisten Fällen dürfte ein Button aber die technisch beste Lösung darstellen.

Die Beschriftung muss gut lesbar und eindeutig sein. Das Gesetz nennt als Beispiele:

„Vertrag widerrufen“ (vorzugswürdige Formulierung)

oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung (z. B. „Widerruf erklären“)

Unzulässig sind Begriffe wie „Stornieren“ oder „Zurückgeben“, da diese rechtlich unzutreffend sind.

Der Button muss:

leicht zugänglich sein (keine Versteckung in Untermenüs oder allgemeinen Kontaktbereichen)

hervorgehoben platziert sein (etwa durch Schriftgröße oder Markierung)

während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar sein

Eine Platzierung nur im Kundenkonto oder hinter einem Login ist nicht zulässig. Eine Platzierung im Footer wird in der Regel als ausreichend angesehen, sofern sie klar erkennbar ist.

Das Gesetz schreibt ein zweistufiges Verfahren vor:

Schritt 1: Klick auf „Vertrag widerrufen“ → Der Verbraucher gelangt auf eine Eingabeseite, auf der er folgende Angaben machen muss: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer), Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung (E-Mail-Adresse)

Schritt 2: Nach Bereitstellung der Informationen muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion übermitteln können, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ (oder gleichbedeutend)
Die Abfrage eines Widerrufsgrundes oder anderer zusätzlicher Informationen ist nicht zulässig.

Ja. Der Prozess muss sowohl für registrierte Kunden als auch für Gästebesteller funktionieren. Eingeloggte Kunden sollten nicht erneut Daten eingeben müssen; das System sollte die benötigten Informationen automatisch auslesen können.

Ja. Sobald der Verbraucher die Bestätigung im zweiten Schritt abgesendet hat, müssen Sie unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) senden. Die Bestätigung muss Informationen zu Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs der Widerrufserklärung enthalten.

Die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt. Captcha-Felder könnten gegen das Gebot der unmittelbaren Erreichbarkeit verstoßen, da sie einen zusätzlichen Zwischenschritt darstellen.
Ein einfaches Captcha (z. B. unsichtbares reCAPTCHA) ist nach überwiegender Auffassung zulässig, solange es den Prozess nicht merkbar verzögert. Eine abschließende Rechtsprechung liegt jedoch noch nicht vor.

Shopware:
Stellt mit dem Minor Release 6.7.9.0 im April 2026 eine native Lösung bereit, inklusive Backport auf Version 6.6.

Shopify, WooCommerce, Magento, PrestaShop:
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrem Anbieter, ob ein entsprechendes Plugin/Feature bereitgestellt wird.

Rechtstexte und Dokumentation

Ja. Online-Händler müssen bis zum 19. Juni 2026 ihre Rechtstexte anpassen:

Widerrufsbelehrung: Diese muss auf die elektronische Widerrufsfunktion hinweisen (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB)

Datenschutzerklärung: Anpassung an die neuen Vorgaben erforderlich

AGB: Keine zwingende Pflicht, aber empfehlenswert

Es empfiehlt sich, die Implementierung zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Funktion rechtzeitig und korrekt bereitgestellt wurde. Dazu gehören Screenshots der Umsetzung, technische Dokumentation und Protokolle über die Bereitstellung.

Ja. Die Pflicht gilt für jede Online-Benutzeroberfläche, also auch für Mobile-Apps.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verlängerte Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist kann sich faktisch auf bis zu zwölf Monate verlängern.

Abmahnungen:
Der Verstoß stellt eine wettbewerbswidrige Handlung nach § 3a UWG dar. Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind zu erwarten. Typische Gegenstandswerte: 1.500 – 10.000 Euro.

Bußgelder:
max. 50.000 € nach § 7 UWG-E

Die fehlende Bereitstellung des Widerrufsbuttons kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 UWG-E geahndet werden. In der Praxis wird zunächst meist eine Abmahnung vorausgehen.

Der Händlerbund empfiehlt:

Nicht in Panik verfallen – eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Weltuntergang

Nicht sofort unterschreiben – Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst

Nicht sofort bezahlen – Anwaltliche Prüfung ist ratsam

Rechtliche Beratung einholen – spezialisierte Kanzlei kontaktieren

Vorsicht: Auch wenn Sie ausschließlich vom Widerruf ausgeschlossene Ware anbieten, sollten Sie den Button dennoch integrieren. Ob ein Widerrufsrecht tatsächlich ausgeschlossen ist, wird stets im Einzelfall entschieden.

Ausnahmen von der Pflicht

Die Pflicht entfällt, wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dies ist insbesondere bei folgenden Vertragsgegenständen der Fall:

Personalisierte Waren z.B. individuell angefertigte oder nach Kundenspezifikationen zugeschnittene Waren.
Schnell verderbliche Waren z.B. frische Lebensmittel, Blumen.
Versiegelte Hygieneartikel z.B. Ohrringe, Rasierer (wenn Siegel nach der Lieferung entfernt wurde).
Versiegelte Ton-/Videoaufnahmen CDs, DVDs, Software (nach Entsiegelung).
Dienstleistungen mit festem Termin z.B. Konzertkarten, Flugtickets, Hotelbuchungen.

Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons gilt grundsätzlich auch für Verträge über digitale Inhalte (z. B. E-Books, Software-Downloads, Streaming-Dienste), es sei denn, der Verbraucher hat ausdrücklich in die vorzeitige Leistungserbringung eingewilligt.

Auch wenn Sie ausschließlich vom Widerruf ausgeschlossene Ware anbieten, empfiehlt sich dennoch die Integration. Die Entscheidung, ob ein Widerrufsrecht tatsächlich ausgeschlossen ist, wird im Streitfall von Gerichten getroffen. Ein fehlender Button könnte im Zweifel zu Lasten des Händlers ausgelegt werden.

FAQ: Der neue Widerrufsbutton – Ihre Rechte als Verbraucher

Allgemeines zum Widerrufsbutton

Der Widerrufsbutton ist eine verpflichtende, elektronische Funktion auf Websites und in Apps von Online-Shops. Damit können Sie einen online geschlossenen Vertrag genauso einfach widerrufen, wie Sie ihn abgeschlossen haben – mit wenigen Klicks.

Bisher war der Widerruf oft umständlich: Man musste eine E-Mail schreiben, ein Formular suchen oder die Ware zurückschicken. Die EU hat deshalb die Verbraucherrechte gestärkt und eine Richtlinie erlassen, die in Deutschland durch den neuen § 356a BGB umgesetzt wird. Das Ziel: Gleiche Leichtigkeit für Vertragsabschluss und Widerruf

Die Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026 für alle Online-Shops, die Verträge mit Verbrauchern schließen. Ab diesem Datum müssen Sie die Funktion auf den entsprechenden Websites vorfinden

Geltungsbereich

Er gilt für alle Online-Shops und digitalen Plattformen, über die Sie einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließen können – also klassische Webshops, Buchungsseiten und Apps.

Selbst wenn ein Händler seine Produkte über einen Marktplatz wie Amazon oder eBay anbietet, muss die Widerrufsfunktion zur Verfügung stehen.

Ja, wenn der Shop gezielt nach Deutschland liefert, eine .de-Domain nutzt oder die Seite auf Deutsch verfügbar ist, gilt deutsches Recht und damit auch die Widerrufsbutton-Pflicht.

Ja, aber nur wenn Ihnen für den gekauften Artikel gesetzlich kein Widerrufsrecht zusteht. Das ist beispielsweise der Fall bei:

Personalisierte Waren z.B. individuell bedruckte T-Shirts, Gravuren.
Schnell verderbliche Waren z.B. Lebensmittel, Blumen.
Versiegelte Hygieneartikel z.B. Ohrringe, Rasierer (wenn Versiegelung gebrochen).
Versiegelte Ton-/Videoaufnahmen CDs, DVDs, Software (nach Entsiegelung).
Dienstleistungen mit festem Termin z.B. Hotelbuchungen, Konzertkarten.

Funktionsweise und Ablauf

Der Button muss gut sichtbar, leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. In der Regel wird er im Footer der Website platziert sein.

Der Prozess läuft in zwei Schritten ab:

1. Schritt: Sie klicken auf den Button, der mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

2. Schritt: Es öffnet sich eine Seite, auf der Sie Ihren Namen, die Vertragskennung (z. B. Bestellnummer) und eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung angeben. Anschließend klicken Sie auf „Widerruf bestätigen“.

Der Händler ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen unverzüglich eine Eingangsbestätigung per E-Mail zu senden. Diese E-Mail dient als Ihr Nachweis.

Ja, der Widerrufsbutton ist eine zusätzliche, erweiterte Möglichkeit. Sie können wie bisher auch per E-Mail, Brief oder über das Muster-Widerrufsformular widerrufen.

Rechte und Konsequenzen

Fehlt der Button oder ist er nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich Ihre Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Zudem drohen dem Händler Abmahnungen und Bußgelder. Für Sie als Verbraucher bedeutet das vor allem: mehr Zeit, einen Widerruf zu erklären.

Die Eingangsbestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Händler sie nicht sendet, erfüllt er seine Pflichten nicht – auch das kann zur Verlängerung der Widerrufsfrist führen.

Ja. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Absendung über den Button, nicht der Zeitpunkt des Lesens durch den Händler.

Weitere Informationen

Sie müssen für einen Widerruf keinen Grund angeben – die Abfrage eines Grundes ist unzulässig.

Die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist bleibt unverändert. Sie beginnt in der Regel mit Erhalt der Ware oder bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss.

Der Widerrufsbutton gilt nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Bei Geschäften zwischen Privatpersonen (C2C) besteht keine Pflicht.

Wenn Sie einen Online-Shop nutzen, der ab dem 19. Juni 2026 keinen ordnungsgemäßen Widerrufsbutton bereitstellt, können Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale wenden. Bei Fragen zu Ihren Rechten hilft Ihnen der Verbraucherservice der Verbraucherzentralen weiter.